VERKAUFS, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES

Für alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen
maßgebend. Unsere Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle späteren Bestellungen auch ohne nochmaliger
besondere Abrede. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer werden grundsätzlich nicht anerkannt. Sie werden
nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich angenommen werden. Die Annahme gilt nur für das
jeweilige Geschäft im Einzelfall. Alle mündlichen, telefonischen und telegrafischen Erklärungen, sowie alle Erklärungen unserer
Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen und entgegengenommenen Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.

2. PREISE

Die Preise gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in Euro ab Lieferwerk bzw. Lager, sofern nicht ausdrücklich
Preise franko Empfangsstation vereinbart wurden. Anfallende Rollgelder und sämtliche Transportkosten gehen zu Lasten
des Empfängers. Die Preisfestsetzung erfolgt aufgrund empfangener Unterlagen. Persönlich getroffene Preisabsprachen
bedürfen ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine
Veränderung der Bezugskosten (Frachtkosten, Zoll, Steuern, Lohn usw.) eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend
zu ändern. Bei Angeboten sind stets die Einzelpreise maßgebend, auch wenn ein Gesamtpreis angegeben ist.

3. VERPACKUNG

Sofern eine solche in Frage kommt, sind die Kosten vom Empfänger zu tragen. Eine Rücknahme erfolgt nicht.

4. LIEFERFRISTEN

Sämtliche Bestellungen können nur dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen werden. Die Lieferfristen sind
unverbindlich, sofern sie nicht durch uns schriftlich bestätigt sind. überschreiten wir verbindlich zugesagte Fristen, so hat der
Empfänger das Recht, uns schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrage zurück zutreten.
Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen; insbesondere stehen dem Empfänger Schadensersatzansprüche
wegen eines etwaigen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens nicht zu. Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebsstillegungen, Transporthindernisse (bei Transport auf den See bzw. Binnenschiffahrtswegen,
auch Ausfall einer Abfahrt, Abfahrts oder Ankunftverzögerungen, Havarie usw.). Schwierigkeiten bei den
Arbeiten in den Brüchen, sei es witterungsbedingt oder durch andere Einflüsse, unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der
Beschaffung der Ware und alle sonstigen unvorhergesehenen Fälle entbinden uns von den Lieferungsverpflichtungen. Aus einer
dieserhalb verspäteten Lieferung kann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht abgeleitet werden. Der Empfänger kann auch
Teillieferungen unsererseits nicht ablehnen.

5. FRACHT-, ZOLL-, STEUER- UND GEWICHTSANGABEN

Werden, soweit sie nicht überhaupt aufgrund der Preisstellung wegfallen, nur unverbindlich gemacht.

6. ANGEBOTE

An unser Angebot halten wir uns 14 Tage gebunden. Für Lagerware gilt unser Angebot stets freibleibend. Mündlich oder auf den Drahtweg abgegebene Angebote sind nur in sofern gültig, als sie brieflich wiederholt oder bestätigt werden. 7. BEANSTANDUNGEN UND MATERIAL Einwendungen gegen Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung müssen sofort nach Erhalt der Ware erfolgen. Beanstandungen, die nur einzelne Teile einer Sendung betreffen, entbinden den Käufer nicht von der Verpflichtung, die Zahlung zu dem vereinbarten Termin zu leisten. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Struktur wie Flecken, Adern, Schattierungen sind keine Materialfehler, sondern Naturgebilde, wegen denen eine Verantwortung abgelehnt wird. Sie dürfen nicht zum Gegenstand von Beanstandungen gemacht werden. Fachgerecht behobene Naturmängel in dem Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Zeigt sich ein Mangel in der Beschaffenheit der abgelieferten Ware, so hat der Auftraggeber innerhalb 5 Tagen nach der Ablieferung die Firma Naturstein PABEL GmbH schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Unterläßt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als völlig von ihm genehmigt. Der Auftraggeber hat das Recht, die Ware vor Versand entweder im Lieferwerk oder auf dem Lagerplatz auf seine Kosten zu untersuchen und zu prüfen. Lieferungen, die aufgrund vorheriger Besichtigung stattgefunden haben, entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, die angelieferte Ware innerhalb der vorher beschriebene Zeit auf Richtigkeit und Beschaffenheit zu überprüfen. Unberücksichtigt bleiben auf jeden Fall Mängelrügen, die nach der Verarbeitung des Materials vorgetragen werden. Unter Ausschluß von Schadensersatzsprüchen jedweder Art, sofern wir oder unserer Hilfspersonen die diesen Ansprüchen zugrundeliegenden Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, leisten wir Gewähr dadurch, daß wir entweder die zu Recht beanstandete Ware auf Kosten des Empfängers durch eine neue Lieferung ersetzen, oder dem Empfänger den Mindenwert gutschreiben.

8. MUSTER

Muster können nur die Allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen, weil sie niemals imstande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten.

9. TRANSPORTRISIKO

Verladen gilt als übernommen. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Das gilt auch für Franko Empfangsstation abgefertigte Sendungen. Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme der Ware bahnamtlich feststellen zu lassen und seine Ansprüche bei der Bahnverwaltung geltend zu machen. Entsprechendes gilt auch für den Lastzugversand.

10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für beide Parteien ist 50259 Pulheim; dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Als Gerichtsstand wird für folgende Sonderfälle ebenfalls das für den Erfüllungsort dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Gericht vereinbart: a) Wenn beide Vertragspartner Vollkaufleute, eine juristische Person des öffentlichrechtliches Sondervermögen sind; b) wenn der Empfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat, oder nach Vertragsabschluß in das Ausland verlegt, oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist.

11. ZAHLUNGEN

Begleichung der Rechnung binnen spätestens 14 Tagen ab Rechnungsdatum, falls keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ohne jeglichen Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen werden 2% Skonto gewährt. Lieferungen gegen Nachnahme, Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorbehalten. Bei Zielüberschreitungen werden die banküblichen Zinsen in Anrechnung gebracht. Sollten aufgrund besonderer Vereinbarungen Wechsel entgegengenommen werden, so sind die Diskont- und Bankkosten vom Besteller zu tragen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage ab Lieferungstag nicht überschreiten. Zahlungen in Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlöschung als Erfüllung. Für Wechsel auf Nebenplätzen und Ausland übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protestaufnahme.

12. EIGENTUMSVORBEHALT Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, auch wenn sie an Dritte veräußert sind. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn die Ware verarbeitet wurde und die Aufstellung oder der Einbau bereits an einer Baustelle erfolgt ist. Für den vereinbarten Eigentumsvorbehalt gelten im übrigen folgende Erweiterungen: a) Die Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer unser Eigentum. b) Im Falle des Weiterverkaufs, der nur im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes gestattet ist, tritt der Abnehmer seine Forderungen gegen seinen Kunden an uns ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Abnehmer ist verpflichtet, Namen und Anschriften der Schuldner der jeweils abgetretenen Forderungen uns unverzüglich mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. über die Abtretung hat er uns eine Urkunde auszustellen. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Abnehmer verpflichtet unverzüglich die von uns gelieferten Waren und die an uns abgetretenen Forderungen auszusondern und eine genaue Aufstellung hierüber unter Angabe der Forderungen und der Anschriften der Schuldner uns vorzulegen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, unsere Waren, soweit sie noch nicht verarbeitet sind, abzuholen. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen uns unverzüglich anzuzeigen. Er ist Ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen.